AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der PROMEGA Handelsgesellschaft mbH:

Sie können die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der PROMEGA Handelsgesellschaft mbH hier als PDF downloaden.

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Annahme. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Etwa uns zugekommene Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

2. Für die beiderseitigen Vertragspflichten ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme) maßgeblich. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die eventuelle Nichtigkeit einer vereinbarten Bedingung berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

3. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferungen ist das von uns beauftragte Werk. Die Gefahr geht auch dann mit der Versendung der Ware vom Erfüllungsort auf den Abnehmer über, wenn die Versendung durch uns ausgeführt wird.

4. Die vereinbarten Preise gelten für Waren durchschnittlicher Güte und handelsüblicher Beschaffenheit. Im Falle einer nach Vertragsschluss bei uns oder beim Lieferwerk eintretenden unvorhergesehenen Erhöhung der Kosten, die den Preis beeinflussen, sind wir unbeschadet der weiterbestehenden Abnahmepflicht des Käufers zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Preisnachlässe jeglicher Art sind durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers auflösend bedingt.

5. Zugesagte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfristen werden gehemmt durch Ereignisse höherer Gewalt (auch Streiks und Aussperrungen), die auf die Erzeugung, Bearbeitung oder den Transport der Waren einwirken. Nach Wegfall der Fristhemmung sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Erfüllung berechtigt. Ansprüche auf Schadenersatz oder ein Rücktrittsrecht stehen dem Abnehmer nicht zu. Lieferfristen verlängern sich ohne Weiteres, wenn uns der Abnehmer die vollständige Spezifikation nicht rechtzeitig aufgibt.

6. Zu Teillieferungen sind wir grundsätzlich berechtigt. Sind Teillieferungen einer Gesamtmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so hat der Abnehmer die festgelegten Liefertermine einzuhalten. Erteilt der Abnehmer eine notwendige Spezifikation nicht rechtzeitig vor dem Liefertermin, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Sind die Termine für Teillieferungen auf Abruf vereinbart, so sind wir – falls der Abnehmer nach hälftigem Ablauf der Abruffrist nicht mindestens 35 % der Gesamtmenge abgenommen hat – berechtigt, die Restmenge in gleichmäßigen Teillieferungen terminlich festzulegen.

7. Sollte bis zum Ablauf der Bezugsfrist der Käufer die gekaufte Menge nicht abgerufen oder eine frühere Lieferung nicht ordnungsgemäß bezahlt haben, so können wir bezüglich der nicht abgerufenen Menge ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Krieg, Eingriffe durch behördliche Lenkungsmaßnahmen, Verkehrssperren, Rohstoffmangel, Betriebsstörung, lange andauernde Streiks u.a.m.

8. Mängelrügen müssen uns spätestens am 8. Tag nach Erhalt der Ware bzw. nach Entdeckung eines versteckten Mangels zugehen, andernfalls gilt die Ware – auch bei offensichtlicher Abweichung von der Bestellung (Aliud) – als genehmigt.

Der Käufer hat die Identität der gerügten mit der gelieferten Ware sowie die rechtzeitige Untersuchung der Ware in handelsüblichem Umfang nachzuweisen. Bei berechtigten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur frachtfreien Nachlieferung, zur Kaufpreisminderung oder zum Rücktritt berechtigt. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Jegliche Gewährleistung endet spätestens drei Monate nach Empfang der Ware. Weist der Käufer einen Schaden, verursacht durch Qualitätsmangel der gelieferten Ware, nach, so soll im Falle der Haftung unsererseits als Höchstbetrag des zu vergütenden Schadens der Kaufpreis des verbrauchten bzw. verarbeiteten Materials gelten. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.

9. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange der Kaufpreis für diese gelieferte Ware noch nicht vollständig bezahlt ist. Der Käufer ist berechtigt, über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Er ist jedoch verpflichtet, Verpfändungen unserer Ware oder deren Übereignung zur Sicherheit zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – zur Sicherung an uns ab. Hiervon ist sowohl der weitere Käufer als auch unsere Gesellschaft zu verständigen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

10. Unser Kaufpreisanspruch wird fällig bei Versandbereitschaft der Ware (bzw. einer Teillieferung), die dem Abnehmer mit Rechnungsstellung (Teilrechnung) angezeigt wird; unsere Forderung ist zahlbar innerhalb der in unserer Auftragsbestätigung genannten Frist in bar ohne Abzug. Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltsrechten gegenüber unseren fälligen Lieferforderungen ist ausgeschlossen. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so gerät der Abnehmer ohne besondere Mahnung oder Nachfristsetzung in Verzug. Verzugszinsen stehen uns in Höhe des jeweils banküblichen Zinssatzes für Kontokorrent-Kredite (mindestens 8% p.a.) ab Fälligkeitsdatum zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber bei Gewähr ihrer Diskontfähigkeit hereingenommen.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich ihrer Honorierung mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Jegliche Haftung, die uns aus nicht rechtzeitiger Präsentation oder unterlassenem Protest von Wechseln oder Schecks treffen kann, wird ausgeschlossen. Entstehen während der Vertragsdauer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen fällig zu stellen, von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlung für alle noch zu erfüllenden Verträge zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Der Käufer ist damit einverstanden, daß Sicherheiten, die er uns gibt, für unsere Forderungen mithaften. Machen wir von einem dieser Rechte Gebrauch, so werden gleichzeitig alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungsbeträge zur sofortigen Zahlung fällig.

11. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Feldkirch